ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) FÜR UNSERE LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN

§ 1 Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen, auch wenn bei weiteren Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgen sollte. Abweichende Vereinbarungen oder eigene
    Geschäftsbedingungen des Bestellers sind nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich. Der Eigentumsvorbehalt
    in § 4 wird in keinem Falle eingeschränkt.

§ 2 Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise schließen Verpackung, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Die Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe wird zusätzlich berechnet.
  2. Rechnungen sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ein Zielverkauf bedarf der Vereinbarung.
  3. Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden. Die Abtretung von Forderungen bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.
  4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers nur in dem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen und geltend gemachten Sachmängeln stehen, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
  5. Bei offensichtlichen Schreibfehlern, Rechenfehlern oder Unrichtigkeiten in Preislisten oder Angeboten besteht kein Anspruch auf Lieferung zum falschen Preis.

§ 3 Ausführung, Lieferung

  1. Die Ausführungs- bzw. Lieferfrist beginnt nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen und der gegebenenfalls vereinbarten Anzahlungen. Wir gewähren sorgfältige Auswahl des Vorlieferanten.
  2. Mündliche Nebenabsprachen oder technische Zusicherungen, die über den schriftlichen Umfang des Vertrages hinausgehen, bedürfen der Schriftform
  3. Bei angegebenen Lieferterminen handelt es sich ausschließlich um Ca.-Angaben. FürVerzugsschäden, die auf nicht eingehaltenen Lieferterminen beruhen, sowie für Verzugsschäden infolge Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder sonstigen Verschuldens der Vorlieferanten der GLASERFAKTUR® übernimmt die GLASERFAKTUR® keine Haftung.
  4. Nicht oder nicht vollständig eingehaltene Liefertermine aufgrund unvorhersehbarer Umstände wie z.B. Glasbruch bei der Produktion oder auf dem Transportwege führen nicht zum Verzug. Ersatzlieferung erfolgt durch die GLASERFAKTUR® zum nächstmöglichen Liefertermin.
  5. Soweit nicht anders vereinbart sind wir zu Teilleistungen berechtigt. In angemessenem Umfang können Ab-schlagsrechnungen gestellt werden.
  6. Die Verpackung erfolgt nicht positionsweise, sondern ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen Gesichtspunkten. Stets bestimmt das größere Maß der Einheit die Verpackungslänge.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten oder hergestellten Sache vor, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Beträge in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei uns.
  2. Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen und Sicherungsrechte ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Dies gilt auch hinsichtlich des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek gem. § 648 BGB. Wir nehmen die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Vorausabtretung nur in Höhe unseres Warenwertes.
  3. Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt ist, ergibt sich dieser aus unserem Rechnungsbetrag (Faktura-Wert). Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 10% übersteigt.

§ 5 Gewährleistung, Haftung

  1. Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, vor allem von Glas, und der Gefahr von Beschädigungen ist der Besteller zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind spätestens binnen zwei Wochen, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau, schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gemäß §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.
  2. Durch die Herstellung bedingte Abweichung in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönungen sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Auch für den Zuschnitt gelten die branchenüblichen Maßtoleranzen.
  3. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge leisten wir Gewähr im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Für Bauleistungen gilt § 13 VOB/B. Etwaige Garantieerklärungen von Herstellern, die über unsere eigene Gewährleistungspflicht hinausgehen, geben wir ohne eigene Verpflichtung weiter. Bei Mängeln ist uins Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
  4. Schadensersatzansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, sofern wir nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (auch eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen) oder wegen Fehlens ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften in Anspruch genommen werden. Dieser Haftungsausschluss betrifft Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, Verzug, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen, Gewährleistung, unerlaubter Handlung und Beschädigung fremden Eigentums.

§ 6 Weitere Bestimmungen

  1. Wird bei vorgespannten Gläsern auf eine besondere Anordnung der Aufhängepunkte Wert gelegt, so hat der Besteller dies ausdrücklich anzugeben. Derartige Wünsche können nur im Rahmen der produktionstechnischen Möglichkeiten berücksichtigt werden.
  2. Wünsche des Bestellers zur nachträgliche Änderung oder Stornierung des Auftrages durch den Besteller können ausnahmsweise nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und nur solange berücksichtigt werden, wie mit der Herstellung, dem Zuschnitt oder der Bearbeitung noch nicht begonnen worden ist.
  3. Für die Verpackung und deren Berechnung sind die Preislisten oder Sondervereinbarungen maßgebend. Einwegverpackung geht in das Eigentum des Bestellers über und wird nicht zurückgenommen. Mehrwegverpackung wird bei Nichtrückgabe berechnet.
  4. Gerichtsstand gegenüber Vollkaufleuten ist, soweit rechtlich zulässig, der Sitz unserer Firma, auch für Wechsel- und Scheckklagen. Es gilt nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze vom 17.7.1973 ist ausgeschlossen.

Stand 01.04.2023